Höchstarbeitszeit
Art. 9 ArG45 oder 50 Stunden pro Woche, Hinweis ab 90 Prozent.
Tragen Sie eine Arbeitswoche ein. Der Rechner zeigt Überstunden und Überzeit und prüft Pausen, Ruhezeit, Tagesrahmen, Nacht- und Sonntagsarbeit, jeweils mit dem passenden Artikel aus ArG und ArGV 1.
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Kurz erklärt
Überstunden sind Stunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, geregelt im Obligationenrecht (Art. 321c OR). Überzeit sind Stunden über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche (Art. 9, 12 und 13 ArG). Überzeit ist auf 2 Stunden pro Tag und 170 beziehungsweise 140 Stunden pro Jahr begrenzt, der Zuschlag von 25 Prozent ist zwingend, beim Büropersonal erst ab der 61. Überzeitstunde im Jahr. Beides kann mit Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Beginn, Ende und Pause je Tag eintragen. Arbeit über Mitternacht erkennt der Rechner, wenn das Ende vor dem Beginn liegt.
In CrewDeck läuft diese Prüfung bei jeder Zeitbuchung mit, für alle Mitarbeitenden, in der Wochenansicht und zusätzlich jede Nacht. Jede Warnung nennt ihren Gesetzesartikel.
CrewDeck live sehenVereinfachte Prüfung ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Nicht berücksichtigt sind Sonderbestimmungen für einzelne Branchen (ArGV 2), Gesamt- und Normalarbeitsverträge, Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter sowie Personen, für die das Arbeitsgesetz nicht gilt, etwa höhere leitende Angestellte.
45 oder 50 Stunden pro Woche, Hinweis ab 90 Prozent.
Stunden über der Höchstarbeitszeit, höchstens 170 beziehungsweise 140 im Jahr, Zuschlag 25 Prozent.
Stunden über der vertraglichen Arbeitszeit bis zur Höchstarbeitszeit, Zuschlag 25 Prozent, schriftlich abänderbar.
Mehr als 5,5 Stunden Arbeit 15 Minuten, mehr als 7 Stunden 30 Minuten, mehr als 9 Stunden 1 Stunde.
11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen, einmal pro Woche bis auf 8 Stunden verkürzbar.
Tages- und Abendarbeit inklusive Pausen und Überzeit innerhalb von 14 Stunden.
Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr braucht in der Regel eine Bewilligung.
Arbeit am Sonntag braucht in der Regel eine Bewilligung.
Grenzwerte aus ArG (SR 822.11) und ArGV 1 (SR 822.111), dieselben Regeln wie in CrewDeck. Stand .
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Nach Art. 15 ArG gilt bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden eine Pause von 15 Minuten, bei mehr als 7 Stunden 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden eine Stunde. Gezählt wird die Arbeitszeit ohne Pausen. Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Darf jemand den Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen, gilt die Pause als Arbeitszeit.
Mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden (Art. 15a ArG). Einmal pro Woche darf die Ruhezeit auf 8 Stunden sinken, wenn der Durchschnitt über zwei Wochen 11 Stunden beträgt.
Überzeit ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei Dringlichkeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang. Sie darf 2 Stunden pro Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr höchstens 170 Stunden bei der 45-Stunden-Woche und 140 Stunden bei der 50-Stunden-Woche betragen (Art. 12 ArG).
Ja, der Zuschlag von mindestens 25 Prozent ist zwingend (Art. 13 ArG). Für Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie das Verkaufspersonal in Grossbetrieben gilt er erst für Überzeit über 60 Stunden im Kalenderjahr. Mit dem Einverständnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann Überzeit stattdessen innert angemessener Frist durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen werden.
Überstunden liegen über der vertraglichen Arbeitszeit, aber unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Für sie gilt Art. 321c OR mit 25 Prozent Zuschlag, der schriftlich wegbedungen werden kann. Überzeit liegt über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden, dafür gelten die zwingenden Regeln des Arbeitsgesetzes.
Die 45 Stunden gelten für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte und für das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. Für alle übrigen gelten 50 Stunden (Art. 9 ArG).
Grundsätzlich die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit mit Beginn und Ende, Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie Pausen ab einer halben Stunde (Art. 73 ArGV 1). Eine vereinfachte Erfassung nur der täglichen Arbeitsdauer ist unter Bedingungen möglich (Art. 73b ArGV 1), ein Verzicht nur mit Gesamtarbeitsvertrag, bei grosser Zeitautonomie und einem Jahreslohn über 120 000 Franken (Art. 73a ArGV 1). Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Ja. CrewDeck prüft jede Zeitbuchung gegen dieselben Grenzwerte, zeigt Auffälligkeiten in der Wochenansicht und prüft zusätzlich jede Nacht. Jede Warnung nennt ihren Gesetzesartikel. Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Betrieb, CrewDeck ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung.
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