EKAS-Richtlinie 6508: Wann KMU ASA-Spezialisten beiziehen müssen

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Eine Fachperson und ein Geschäftsführer besprechen am Tisch Unterlagen vor einem Flipchart mit Kurven

Die EKAS-Richtlinie 6508, kurz ASA-Richtlinie, verlangt, dass ein Arbeitgeber Arbeitsärztinnen, Arbeitsärzte und andere Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) beizieht, wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1 auftreten und das nötige Fachwissen intern fehlt. Hat ein Betrieb mit besonderen Gefährdungen 10 oder mehr Mitarbeitende, muss er die getroffenen Massnahmen und seine Sicherheitsorganisation nachweisen, darunter genügt ein Nachweis mit einfachen Mitteln. Betriebe ohne besondere Gefährdungen müssen ab 50 Mitarbeitenden Zuständigkeiten und Abläufe regeln und nachweisen. Umsetzen lässt sich das über eine Branchenlösung, eine Betriebsgruppenlösung, eine Modelllösung oder eine individuelle Lösung. Massgebend ist die Fassung mit Stand vom 23. Oktober 2025.

Dieser Beitrag erklärt, wer zum Beizug verpflichtet ist, welche Wege es gibt, was die KOPAS tut und wer kontrolliert. Wie Sie die Gefährdungen selbst ermitteln, zeigt unser Beitrag Gefährdungsermittlung Schritt für Schritt.

Rechtsgrundlage, VUV Art. 11a bis 11g

Die Richtlinie stützt sich auf das Unfallversicherungsgesetz und die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). Nach Art. 83 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Mitwirkung von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben. Die Einzelheiten stehen in der VUV.

  • Art. 11a legt die Beizugspflicht fest. Sie richtet sich nach dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, der Zahl der Beschäftigten und dem nötigen Fachwissen. Der Beizug entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung.
  • Art. 11b beauftragt die EKAS mit Richtlinien. Wer sie befolgt, bei dem wird vermutet, dass er seine Pflicht erfüllt. Ein anderer Weg ist zulässig, wenn der Betrieb nachweist, dass Sicherheit und Gesundheit gewährleistet sind.
  • Art. 11c erlaubt dem Durchführungsorgan, den Beizug per Verfügung anzuordnen.
  • Art. 11d regelt die Eignung der Spezialisten, also Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute sowie Personen mit bestandener eidgenössischer Berufsprüfung ASGS in der Funktion als Sicherheitsfachleute.
  • Art. 11e beschreibt ihre Aufgaben, von der Beurteilung der Gefahren bis zur Beratung bei PSA, Instruktion und Erster Hilfe.
  • Art. 11f und 11g sichern ihre Unabhängigkeit, den Zugang zu Arbeitsplätzen und Unterlagen und ihre Auskunftspflicht gegenüber den Behörden.

Die Richtlinie selbst konkretisiert Art. 11a Abs. 1 und 2. Sie gilt grundsätzlich für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Unabhängig von ihr ermitteln alle Arbeitgeber die Gefährdungen und treffen Schutzmassnahmen nach Art. 3 bis 10 VUV.

Wann die Beizugspflicht gilt

Nach Ziffer 2 der Richtlinie zieht der Arbeitgeber ASA-Spezialisten bei, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen. Im Betrieb treten besondere Gefährdungen nach Anhang 1 auf, und das erforderliche Fachwissen ist nicht vorhanden. Fachwissen hat ein Betrieb laut Anhang 4, wenn er die Gefährdungen systematisch ermitteln und die nötigen Massnahmen festlegen und umsetzen kann.

Anhang 1 nennt neun Gruppen besonderer Gefährdungen.

  • mechanische Gefährdungen an bewegten, maschinell angetriebenen Arbeitsmitteln
  • Absturz ab 2 m Absturzhöhe
  • elektrische Gefährdungen an ungeschützten, unter Spannung stehenden Anlagen
  • gesundheitsgefährdende chemische und biologische Stoffe
  • Brand und Explosion, inklusive Lagerung von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten
  • thermische Gefährdungen durch heisse oder tiefkalte Medien
  • physikalische Gefährdungen wie Lärm ab 85 dB(A), Vibrationen und Strahlung
  • besondere Arbeitsumgebungen wie Baustellen, enge Räume, Verkehrsbereich von Fahrzeugen, Schicht- und Nachtarbeit
  • Belastungen des Bewegungsapparats wie Zwangshaltungen, Arbeiten über Schulterhöhe und das Bewegen von Lasten

Die Liste ist breit. Staplerverkehr im Lager, Schichtarbeit oder häufiges Bewegen grosser Lasten reichen bereits für eine besondere Gefährdung aus. Zur Beizugspflicht wird das erst, wenn im Betrieb zusätzlich das Fachwissen fehlt. Gezählt werden alle Mitarbeitenden im gesamten Unternehmen, Temporärmitarbeitende eingeschlossen.

Ziffer Betrieb Beizug Was nachzuweisen ist
3.1 besondere Gefährdungen, 10 Mitarbeitende oder mehr Pflicht nach Ziffer 2 getroffene Massnahmen sowie Zuständigkeiten und Abläufe
3.2 besondere Gefährdungen, weniger als 10 Mitarbeitende Pflicht nach Ziffer 2 getroffene Massnahmen mit einfachen Mitteln
3.3 keine besonderen Gefährdungen, 50 Mitarbeitende oder mehr freiwillig Zuständigkeiten und Abläufe
3.4 keine besonderen Gefährdungen, weniger als 50 Mitarbeitende freiwillig kein Nachweis nach Richtlinie, allgemeine Pflichten nach Art. 3 bis 10 VUV

Was als Nachweis zählt

Anhang 4 definiert den Nachweis. Er gelingt durch die Umsetzung einer individuellen oder überbetrieblichen Lösung, durch den konkreten Beizug von Spezialisten, durch vorhandene technische, organisatorische und personenbezogene Massnahmen wie Abschrankungen, Sicherheitsregeln und PSA oder indem der Betrieb zeigt, wie die rechtlichen Anforderungen systematisch in seine Abläufe eingebaut sind.

Der Nachweis mit einfachen Mitteln soll Kleinstbetrieben den Dokumentationsaufwand ersparen. Sie belegen glaubhaft, dass konkrete Massnahmen getroffen wurden, etwa mit Fotos, Wartungsverträgen, Protokollen, Schulungsunterlagen, Rechnungen, einem Gefährdungsinventar und ausgefüllten Checklisten.

Die vier Umsetzungswege

Statt den Beizug selbst zu organisieren, kann sich ein Betrieb einer überbetrieblichen Lösung anschliessen. Diese wird von der EKAS genehmigt, auf ihrer Website spricht die EKAS von zertifizierten Anbietern und führt die Lösungen im Verzeichnis der überbetrieblichen ASA-Lösungen. Überbetriebliche Lösungen stellen Hilfsmittel für das Sicherheitssystem bereit, sichern den Zugang zu ASA-Spezialisten und bieten Schulungen an. Die Übersicht stützt sich auf die Gegenüberstellung der EKAS zum ASA-System.

Weg Geeignet für Vorteile Nachteile
Branchenlösung KMU einer Branche mit ähnlichen Gefährdungen branchenspezifisches Handbuch und Checklisten, kollektiver ASA-Beizug, Schulungen, Erfahrungsaustausch, tiefer Preis wenig Individualität, die Umsetzung im eigenen Betrieb bleibt Ihre Aufgabe
Betriebsgruppenlösung Unternehmen mit mehreren Standorten und unterschiedlichen Tätigkeiten gemeinsames Sicherheitssystem, standortübergreifende Schulungen, kollektiver ASA-Beizug praktisch nur für grössere Unternehmensgruppen
Modelllösung Betriebe ohne passende Branchen- oder Betriebsgruppenlösung System einer Beratungsfirma, Betreuung, ASA-Beizug über die Lösung höherer Preis, wenig Erfahrungsaustausch
Individuelle Lösung grössere Unternehmen, Betriebe mit QM- oder Umweltmanagement, spezielle Risiken ganz auf den Betrieb zugeschnitten höherer Preis, Beizug und Weiterbildung organisiert der Betrieb selbst, Kontinuität hängt an wenigen Personen

Für die meisten KMU ist die Branchenlösung der naheliegende Weg. Ob es für Ihre Branche eine gibt, zeigt das EKAS-Verzeichnis, oder Sie fragen bei Ihrem Verband nach. An der Ausarbeitung einer überbetrieblichen Lösung müssen die Arbeitnehmerverbände beteiligt sein oder mindestens Stellung nehmen können.

Die zehn Punkte des Sicherheitssystems

Die Richtlinie schreibt dem Betrieb keine Liste von zehn Pflichtpunkten vor. Die zehn Punkte tauchen in der revidierten Fassung erstmals im Anhang 2 auf, als Raster, nach dem die typischen Aufgaben der ASA-Spezialisten geordnet sind. In der Praxis sind sie trotzdem der Massstab. Die EKAS beschreibt das ASA-System mit diesen zehn Elementen, und die Branchenlösungen liefern ihre Vorlagen genau entlang dieses Rasters.

  1. Sicherheitsleitbild und Sicherheitsziele
  2. Sicherheitsorganisation
  3. Ausbildung, Instruktion und Information
  4. Sicherheitsregeln
  5. Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung
  6. Massnahmenplanung und Massnahmenrealisierung
  7. Notfallorganisation
  8. Mitwirkung
  9. Gesundheitsschutz
  10. Audit und Kontrolle

Wie diese Punkte im Alltag zusammenspielen, beschreiben wir auf der Seite EKAS 6508 und ASA.

Die Rolle der KOPAS

Die Kontaktperson für Arbeitssicherheit, bei der EKAS «Kontaktperson der Arbeitssicherheit» (KOPAS), steht weder in der VUV noch in der Richtlinie. Laut EKAS-Glossar ist sie das Bindeglied zwischen Betriebsleitung und überbetrieblicher Lösung, berät die Betriebsleitung und ist Ansprechperson für die Mitarbeitenden.

Die KOPAS ist meist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der diese Aufgabe neben der eigentlichen Stelle übernimmt. Sie ist keine ASA-Spezialistin im Sinne von Art. 11d VUV. Welche Ausbildung sie braucht, erfahren Sie bei der überbetrieblichen Lösung, der Sie angeschlossen sind. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, das hält Art. 11a Abs. 3 VUV ausdrücklich fest. Was die Rolle im Alltag bedeutet, zeigt die Seite für Sicherheitsbeauftragte.

Aufwand und Kosten

Allgemeingültige Preise für Branchenlösungen nennt die EKAS nicht, sie unterscheiden sich je nach Lösung. Einen belegten Anhaltspunkt für den Aufwand liefert Anhang 3, das Subsidiärmodell. Es nennt als Richtwerte die Einsatzzeiten für ASA-Spezialisten, die ein Durchführungsorgan in der Regel verfügt, wenn ein Betrieb seiner Pflicht nicht nachkommt. Bei besonderen Tätigkeiten kann es diese Zeiten erhöhen.

Nettoprämiensatz Berufsunfall, in % der Lohnsumme Stunden pro Mitarbeitenden und Jahr
bis 0,5 2,25
0,5 bis 1,0 2,50
1,0 bis 1,5 3,50
1,5 bis 2,0 4,50
2,0 bis 3,0 5,50
3,0 bis 4,0 7,00
4,0 bis 5,0 9,00
über 5,0 11,00

Ein Betrieb mit 30 Mitarbeitenden und einem Prämiensatz von 1,2 Prozent käme so auf rund 105 Stunden Spezialisteneinsatz pro Jahr. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind darin nicht enthalten. Das zeigt, warum sich der Anschluss an eine überbetriebliche Lösung für viele KMU lohnt.

Wer kontrolliert

Die Aufsicht liegt hauptsächlich bei zwei Durchführungsorganen. Die Suva ist nach Art. 49 VUV für die Verhütung von Berufsunfällen in den dort aufgezählten Betrieben zuständig, etwa Bau, Metall- und Maschinenindustrie, Chemie und Transport, und nach Art. 50 VUV für Berufskrankheiten in allen Betrieben. In den übrigen Betrieben kontrollieren nach Art. 47 VUV die kantonalen Arbeitsinspektorate.

Erfüllt ein Betrieb die Richtlinie nicht und kann er die Schutzziele auch anders nicht belegen, verfügt das Durchführungsorgan die nötigen Massnahmen nach Art. 11c VUV. Es berücksichtigt dabei die Verhältnisse im Betrieb, vergleichbare überbetriebliche Lösungen und das Subsidiärmodell. Die Mitarbeitenden oder ihre Vertretung sind zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beizuziehen (Art. 6a VUV).

Wo Software hilft und wo nicht

Den Beizug von Spezialisten ersetzt keine Software. Sie hilft aber dort, wo die Kontrolle hinschaut, beim lückenlosen Nachweis. Die Safety App von Digital Airways ist die Standardlösung der Branchenlösung IGHV, über 45 Mitgliedsbetriebe arbeiten produktiv damit. Die Gefährdungsermittlung läuft mit den integrierten Suva-Checklisten am Handy, jede Feststellung wird zur Massnahme mit Frist und Erinnerung, Unterweisungen und Notfallorganisation sind dokumentiert, und das Rechtskataster hält die Vorgaben aktuell. Die Safety App ist nicht die Suva-App und weder von der Suva noch von der EKAS geprüft oder zertifiziert.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen ASA-Richtlinie und EKAS 6508?

Keiner. «ASA-Richtlinie» ist der Kurztitel der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit. ASA steht für diese Fachleute und meint im Alltag oft auch das Sicherheitssystem, das daraus entsteht.

Muss ein Betrieb mit weniger als 10 Mitarbeitenden ASA-Spezialisten beiziehen?

Ja, wenn besondere Gefährdungen nach Anhang 1 vorliegen und das Fachwissen fehlt. Erleichtert ist nur der Nachweis. Kleinstbetriebe dürfen ihn mit einfachen Mitteln wie Fotos, Protokollen und ausgefüllten Checklisten erbringen.

Was passiert ohne Branchenlösung?

Dann müssen Sie den Beizug selbst organisieren, über eine Modelllösung oder eine individuelle Lösung mit internen oder externen Spezialisten. Geschieht nichts davon, kann die Suva oder das kantonale Arbeitsinspektorat den Beizug verfügen, in der Regel nach den Einsatzzeiten des Subsidiärmodells.

Ist eine KOPAS gesetzlich vorgeschrieben?

Nein, weder VUV noch Richtlinie nennen die KOPAS. Überbetriebliche Lösungen arbeiten in der Praxis aber oft mit einer Kontaktperson im Betrieb. Massgebend ist die Lösung, der Sie angeschlossen sind.

Gilt die Richtlinie auch für Büros?

Grundsätzlich ja, denn sie gilt für alle Betriebe in der Schweiz. Ohne besondere Gefährdungen beginnt die Pflicht, Zuständigkeiten und Abläufe zu regeln und nachzuweisen, aber erst ab 50 Mitarbeitenden. Darunter gelten die allgemeinen Pflichten nach VUV, also auch die Gefährdungsermittlung.

Wo finde ich die aktuelle Fassung?

Die Richtlinie steht auf der Website der EKAS zum Download, die VUV auf fedlex.admin.ch. Dieser Beitrag beruht auf dem Stand vom 23. Oktober 2025.

Ihr nächster Schritt

Sie wissen jetzt, ob Ihr Betrieb unter die Beizugspflicht fällt und welcher Weg zu Ihnen passt. Wenn Sie sehen möchten, wie sich Gefährdungsermittlung, Massnahmen und Nachweise für Ihre Branchenlösung an einem Ort führen lassen, zeigen wir Ihnen das in einer Demo der Safety App an Ihren eigenen Bereichen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage sind die EKAS-Richtlinie 6508 mit Stand vom 23. Oktober 2025, die VUV und das UVG in der auf fedlex.admin.ch veröffentlichten Fassung sowie die Seiten der EKAS zum ASA-System, Stand Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Branchenlösung, an die Suva oder an das Arbeitsinspektorat Ihres Kantons.