Pausenregelung in der Schweiz: Wie viel Pause nach wie vielen Stunden?

Digital Airways·

Team an einem Besprechungstisch mit Kaffeebechern und Laptops, durch eine Glaswand fotografiert

In der Schweiz schreibt das Arbeitsgesetz eine Pause von mindestens 15 Minuten vor, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 5,5 Stunden beträgt, von 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und von einer Stunde bei mehr als 9 Stunden (Art. 15 Abs. 1 ArG). Gezählt wird die Arbeitszeit ohne Pausen. Die Pause liegt etwa in der Mitte des Arbeitstags, und sie ist grundsätzlich nicht bezahlt. Darf jemand den Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen, gilt sie als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG).

Im Folgenden erfahren Sie, wie die Staffel im Alltag aussieht, wo die Pause liegen muss, wann sie aufgeteilt werden darf, was für Jugendliche, Teilzeit und Gleitzeit gilt und welche Pausen in der Zeiterfassung stehen müssen.

Die Pausenstaffel nach Art. 15 ArG

Das Gesetz kennt drei Schwellen. Massgebend ist jeweils «mehr als», wer genau 7 Stunden arbeitet, braucht also nur eine Viertelstunde. Die Werte sind Mindestwerte, längere Pausen dürfen jederzeit vereinbart werden.

Tägliche Arbeitszeit ohne Pausen Mindestpause Beispiel
bis 5,5 Stunden keine Teilzeit am Vormittag, 8 bis 12 Uhr
mehr als 5,5 bis 7 Stunden 15 Minuten 6 Stunden Arbeit, 15 Minuten Pause um 11 Uhr
mehr als 7 bis 9 Stunden 30 Minuten 8,5 Stunden Arbeit, 7.30 bis 16.30 Uhr mit 30 Minuten Mittagspause
mehr als 9 Stunden 1 Stunde 9,5 Stunden Arbeit, 7 bis 17.30 Uhr mit einer Stunde Mittagspause

Weil die Arbeitszeit ohne Pausen zählt, kann die nötige Pause kürzer ausfallen, als die Tabelle auf den ersten Blick vermuten lässt. Die Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz nennt dazu ein Beispiel. Wer von 6 bis 11.40 Uhr anwesend ist, braucht nur 10 Minuten Pause, denn danach bleiben genau 5,5 Stunden Arbeit, und erst mehr als 5,5 Stunden lösen die Viertelstunde aus. Nach derselben Logik genügen bei einer Präsenz von 6 bis 13.20 Uhr 20 Minuten.

Ob die Pausen in Ihrem Betrieb zur Arbeitszeit passen, prüfen Sie am einfachsten mit unserem kostenlosen Überzeit-Rechner. Sie tragen Beginn, Ende und Pause je Tag ein, und der Rechner zeigt, wo die Pause zu kurz ist, zusammen mit Überzeit, Ruhezeit und Tagesrahmen und dem jeweiligen Artikel.

Wo die Pause liegen muss und wann sie aufgeteilt werden darf

Pausen dienen der Erholung und der Verpflegung. Deshalb sind sie nach Art. 18 Abs. 2 ArGV 1 um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Eine «Pause» am Anfang oder am Ende des Arbeitstags gilt laut SECO nicht als gewährt. Wer die Mittagspause auslässt, um früher nach Hause zu gehen, erfüllt die Vorschrift also nicht, auch wenn die Person das selbst möchte.

Wichtig ist zudem die Regel zum Arbeitsblock. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden, ist dafür eine zusätzliche Pause nach Art. 15 ArG zu gewähren (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1). Die SECO-Wegleitung rechnet das an einer Mittagspause von 12 bis 13 Uhr vor. Beginnt die Arbeit vor 6.30 Uhr, ist am Vormittag zusätzlich eine Viertelstunde nötig. Dauert sie über 18.30 Uhr hinaus, gilt dasselbe für den Nachmittag. Eine lange Mittagspause allein reicht also nicht, wenn die Blöcke davor oder danach zu lang werden.

Aufteilen dürfen Sie nur Pausen von mehr als einer halben Stunde (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1). Die Viertelstunde und die halbe Stunde müssen am Stück gewährt werden. Die Stunde bei mehr als 9 Stunden Arbeit lässt sich dagegen etwa in eine halbe Stunde und mehrere kurze Pausen teilen. Die Pausen können für alle gleich oder für einzelne Personen und Gruppen zeitlich verschieden angesetzt werden (Art. 18 Abs. 1 ArGV 1), etwa wenn der Pausenraum nicht alle gleichzeitig fasst.

Sind Pausen in der Schweiz bezahlt?

Grundsätzlich nein. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit und müssen deshalb nicht bezahlt werden. Es gibt eine gesetzliche Ausnahme. Darf die Person ihren Arbeitsplatz während der Pause nicht verlassen, gilt die Pause als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG). Arbeitsplatz ist dabei jeder Ort im oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich jemand zur Ausführung der zugewiesenen Arbeit aufhalten muss (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). Ein Fahrzeug gilt laut SECO als Arbeitsplatz, nicht als Pausenraum.

Typische Fälle sind Bereitschaft für Störungen in der Produktion oder die Überwachung einer Anlage, bei der jederzeit eingegriffen werden muss. Eine Pause am Arbeitsplatz gilt laut SECO zudem nur dann als gewährt, wenn die hygienischen Bedingungen dort vertretbar sind. Dass jemand allein arbeitet, rechtfertigt laut SECO-Wegleitung hingegen nicht, ihn in der Pause am Platz zu halten. Der Arbeitgeber muss dann eine Vertretung organisieren oder, etwa im Detailhandel, das Geschäft für die Pause schliessen.

Unabhängig vom Gesetz können Arbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag bezahlte Pausen vorsehen. Viele Betriebe bezahlen zum Beispiel die Znüni- oder Zvieripause. Das ist eine freiwillige oder vertragliche Leistung und keine Vorgabe des Arbeitsgesetzes.

Raucher- und Kaffeepausen

Einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Pausen fürs Rauchen gibt es nicht, darauf weist auch ch.ch, das Informationsportal von Bund und Kantonen, hin. Dasselbe gilt für Kaffeepausen über die Mindestpausen hinaus. Der Arbeitgeber kann eine Pausenregelung erlassen und etwa festlegen, wann und wo Pausen stattfinden. Bevor er sie definitiv festlegt, hört er laut SECO-Wegleitung die Mitarbeitenden oder ihre Vertretung an. Wir empfehlen, die Regel schriftlich festzuhalten und allen bekanntzugeben, damit niemand rätseln muss, was gilt.

Nicht als Pause zählen technisch bedingte Unterbrüche, etwa wenn eine Maschine kurz stillsteht. Laut SECO-Wegleitung ist eine Pause nur ein Unterbruch, der zur Verpflegung und Erholung genutzt werden kann. Kurze Wartezeiten, deren Ende niemand vorhersehen kann, erfüllen das nicht.

Teilzeit und Gleitzeit

Die Staffel richtet sich nach der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit, nicht nach dem Pensum. Wer in Teilzeit 5 Stunden am Tag arbeitet, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Pause. Arbeitet dieselbe Person an einem Tag 7,5 Stunden, gilt für diesen Tag die halbe Stunde.

Bei flexiblen Arbeitszeiten wie Gleitzeit ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend (Art. 18 Abs. 4 ArGV 1). Die SECO-Wegleitung präzisiert, dass sich die Hauptpause nach der durchschnittlichen täglichen Sollarbeitszeit richtet und dass auch hier jeder Arbeitsblock von mehr als 5,5 Stunden eine zusätzliche Viertelstunde verlangt.

Pausen für Jugendliche

Jugendliche sind nach Art. 29 Abs. 1 ArG Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Für ihre Pausen gilt die Staffel von Art. 15 ArG, denn die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) verweist überall dort auf das Arbeitsgesetz, wo sie selbst nichts anderes regelt (Art. 2 ArGV 5). Strenger sind die Grenzen rundherum. Jugendliche dürfen höchstens 9 Stunden am Tag arbeiten und nicht länger als die übrigen Mitarbeitenden im Betrieb (Art. 31 Abs. 1 ArG). Die Tagesarbeit muss samt Pausen innerhalb von 12 Stunden liegen (Art. 31 Abs. 2 ArG), und die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 12 Stunden (Art. 16 ArGV 5).

Eine eigene Pausenregel gibt es für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren während der halben Dauer der Schulferien oder in einem Berufswahlpraktikum. Sie dürfen höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten, jeweils zwischen 6 und 18 Uhr, und erhalten bei mehr als 5 Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde (Art. 11 Bst. b ArGV 5).

Welche Pausen erfasst werden müssen

Nach Art. 73 Abs. 1 Bst. e ArGV 1 gehören Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr in die Arbeitszeiterfassung. Kürzere Pausen müssen nicht mit Beginn und Ende festgehalten werden, die tägliche Arbeitszeit muss aber trotzdem stimmen. Was sonst alles erfasst werden muss und welche Erleichterungen es gibt, lesen Sie in unserem Beitrag zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz.

Laut SECO-Wegleitung zu Art. 15 ArG müssen Pausen eingeplant und den Mitarbeitenden nach Art. 69 ArGV 1 mitgeteilt werden, also in der Regel zwei Wochen im Voraus. Bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat zeigt sich an den erfassten Pausen, ob sie zur Länge des Arbeitstags passen und ob sie in der Mitte liegen.

Sonderregeln, etwa im Gastgewerbe

Für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmenden kann der Bundesrat von den Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeit abweichen und Sonderbestimmungen erlassen (Art. 27 ArG). Diese stehen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) und betreffen unter anderem Gastbetriebe, Spitäler und Heime. Im Gastgewerbe kommt der allgemeinverbindliche Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) hinzu. Wer in einer solchen Branche arbeitet, sollte die einschlägigen Sonderbestimmungen und den GAV prüfen, denn dort kann mehr gelten als die allgemeine Staffel.

Häufige Fragen zur Pausenregelung

Ab wie vielen Stunden habe ich in der Schweiz Anspruch auf eine Pause?

Ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden. Dann sind mindestens 15 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als 7 Stunden 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden eine Stunde (Art. 15 Abs. 1 ArG). Gezählt wird die Arbeitszeit ohne Pausen.

Darf ich 7 Stunden ohne Pause arbeiten?

Nein. Bei mehr als 5,5 Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 15 Minuten vorgeschrieben, und sie muss etwa in der Mitte der Arbeitszeit liegen (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1). Auf die Pause verzichten, um früher Feierabend zu machen, ist nicht zulässig.

Wie viel Pause brauche ich bei 12 Stunden Arbeit?

Mindestens eine Stunde nach Art. 15 ArG. Weil vor und nach einer Pause kein Arbeitsblock von mehr als 5,5 Stunden entstehen darf (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1), braucht es bei zwei Blöcken von je 6 Stunden zusätzlich je eine Viertelstunde. Zudem müssen Arbeit und Pausen bei Tages- und Abendarbeit innerhalb von 14 Stunden liegen (Art. 10 Abs. 3 ArG).

Sind Pausen bezahlt?

In der Regel nicht. Bezahlt werden muss eine Pause nach Arbeitsgesetz nur, wenn sie als Arbeitszeit gilt, weil der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf (Art. 15 Abs. 2 ArG). Arbeitsvertrag oder GAV können weitergehende bezahlte Pausen vorsehen.

Darf die Mittagspause aufgeteilt werden?

Nur Pausen von mehr als einer halben Stunde (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1). Eine einstündige Pause lässt sich also teilen, eine halbstündige nicht. Jeder Teil muss der Erholung dienen, eine «Pause» am Anfang oder Ende des Arbeitstags zählt nicht.

Gilt die Pausenregelung auch für Teilzeit?

Ja, und zwar nach der tatsächlichen Arbeitszeit des einzelnen Tages. Wer an einem Tag nicht mehr als 5,5 Stunden arbeitet, hat keinen gesetzlichen Pausenanspruch. Bei längeren Tagen gilt die gleiche Staffel wie bei Vollzeit.

Pausen im Alltag zuverlässig einhalten

Die Pausenstaffel ist schnell erklärt, im Alltag geht sie trotzdem leicht unter. Ein Arbeitstag dauert länger als geplant, die Mittagspause verschiebt sich, und am Monatsende sieht niemand mehr, ob ein Arbeitsblock zu lang war. Mit Papier oder Excel fällt das kaum auf.

Mit dem Überzeit-Rechner prüfen Sie eine einzelne Woche. Für den laufenden Betrieb gibt es CrewDeck von Digital Airways. Die Zeiterfassung hält Kommen, Gehen und Pausen im Browser oder am Terminal fest, und CrewDeck prüft die Zeiten nach Arbeitsgesetz. Fehlt die Viertelstunde, die halbe oder die ganze Stunde, oder läuft ein Arbeitsblock über 5,5 Stunden ohne Pause, erscheint eine Warnung mit dem massgebenden Artikel. Den Zeitnachweis nach Art. 73 ArGV 1 exportieren Sie als CSV oder PDF. Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim Arbeitgeber.

Möchten Sie sehen, wie das in Ihrem Betrieb aussähe? In einer Demo von CrewDeck zeigen wir Ihnen in 30 Minuten Erfassung, Pausenprüfung und Zeitnachweis an Ihren eigenen Arbeitszeitmodellen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage sind das Arbeitsgesetz, die ArGV 1 und die ArGV 5 in der auf fedlex.admin.ch veröffentlichten Fassung sowie die Wegleitungen des SECO zu Art. 15 ArG, Art. 18 ArGV 1 und Art. 11 ArGV 5, Stand Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine arbeitsrechtliche Fachperson oder an das Arbeitsinspektorat Ihres Kantons.